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Wissenswertes für Ihre Steuererklärung

 
Ein Urteil mit Folgen:
Je nach persönlichen Lebensumständen können Sie per Steuererklärung zwischen 25 und 38 Prozent der Kosten für eine berufsbegleitende Weiterbildung wieder hereinholen. Als Werbungskosten werden jetzt anerkannt:

Gebühren und Honorare
z. B. für Studium, Lehrgänge, Seminare, Kongresse, Prüfungen - in voller Höhe
Fahrtkosten
von Wohnung oder Arbeitsstelle zur Bildungsveranstaltung oder zur Arbeitsgruppe
(z. B. Pkw: 0,30 Euro pro Kilometer)
Verpflegungskosten
zeitlich begrenzt und gestaffelt zwischen 6 und 24 Euro pro Ausbildungstag
Übernachtungskosten
(ohne Frühstück. deshalb bei Gesamtrechnung 4,50 Euro abziehen)
Kosten für Arbeitsmittel
z. B, Computer, Fachbücher, Fachzeitschriften, CDs, Schreib- und Büromaterial, Büromöbel, Aktentaschen, Kopien, Porto: Komplette Anrechnung nur, wenn fast nur für Beruf oder Fortbildung angeschafft, evtl. Abschreibung über die Nutzungsdauer beachten).
Kosten für Arbeitszimmer
bis 1.250 Euro pro Jahr wenn das Zimmer fast nur für Beruf oder Fortbildung genutzt wird und kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.

Alle Angaben sind ohne Gewähr.
Weitere Informationen erhalten Sie hier:

Finanztest 3/2003. S. 60ff, oder über:
www.bundesfinanzhof.de

(Urteile vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 und vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01)